Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr der ARES Recruiting GmbH (nachfolgend: ARES) mit Unternehmen (nachfolgend: Kunden oder Auftraggeber) bei der Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen bei der Personalrekrutierung. Diese AGB gelten auch für mit dem Kunden gem. §§15 ff. AktG verbundene Unternehmen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Sie sind zusammen mit dem einzelnen Suchauftrag Bestandteil des Vertrages und etwaiger Nebenabreden, Änderungen und Nachträge. Ergänzende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ARES diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
§2 Allgemeines
(1) ARES unterstützt den Auftraggeber bei seiner Personalbeschaffung.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ARES alle für einen Auftrag erforderlichen Daten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese von ARES erstellt werden können. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die zur Suche geeigneter Bewerber benötigt werden, wie z.B. Auswahlkriterien, Abfassen einer Stellenbeschreibung bzw. Ermitteln eines Anforderungsprofils.
(3) Hat sich ein durch ARES vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, ARES unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch ARES zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Bewerber, ist ARES berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
§3 Vermittlungshonorar
(1) Das Vermittlungshonorar beträgt 30% vom zukünftigen mit dem vorgeschlagenen Bewerber vereinbarten Brutto-Jahreseinkommen.
(2) Das der Berechnung zugrundeliegende Brutto-Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile.
(3) Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem von ARES vorgeschlagenen Bewerber ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige ein Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist und die Vorstellung des Kandidaten durch ARES weniger als 14 Monate zurückliegt. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von ARES nicht.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ARES unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch gemäß § 3 Abs. 3 begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber ARES die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile mitzuteilen.
(5) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 nicht nachkommen, ist ARES berechtigt, ein für die Qualifikation des Bewerbers marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zu Grunde zu legen.
§4 Sonderleistungen und Reisekosten von Kandidaten
(1) Sonderleistungen wie z.B. anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien oder Eignungstests sind zwischen ARES und dem Auftraggeber gesondert schriftlich zu vereinbaren.
(2) Die Reisekosten der Kandidaten, die auf Wunsch des Kunden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, werden gemäß den internen Regelungen des Kunden zum Reisekostenersatz für Bewerber direkt an den Kandidaten erstattet. Der Kunde stellt ARES diese Regelungen mit Erteilung des Suchauftrags schriftlich zur Verfügung.
§5 Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vermittlungstätigkeit bekannt werdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der Auftraggeber hat die von ARES zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben bzw. gegen Nachweis zu vernichten. Dies gilt nicht für zur Verfügung gestellte Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag geschlossen hat. Der Kunde wird alle Daten von Kandidaten mit Abschluss des Suchauftrags, spätestens jedoch nach 1 Jahr löschen.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, die Leistungen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erbringen.
§6 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§7 Haftung
(1) Die von ARES zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. von Dritten. Die Prüfung etwaiger Referenzen von durch ARES vorgestellten Kandidaten obliegt dem Auftraggeber. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann ARES daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird.
§8 Auftragsbeendigung
(1) Der Auftraggeber kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind ARES ohne Abzug zu erstatten.
§9 Loyalität und Abwerbeverbot
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und werden, auch mittels Dritter, keinerlei aktive Versuche unternehmen, Arbeitnehmer der anderen Partei für sich oder Dritte abzuwerben. In zeitlicher Hinsicht erstrecken sich die vorstehenden Verpflichtungen auf die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicher Weise erreicht wird, zu ersetzen.
§11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vermittlungsauftrag ist der Sitz von ARES, wobei sich ARES das Recht vorbehält, den Sitz des Auftraggebers als Gerichtsstand zu wählen.